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BayLaBG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 21
Beirat der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
1Zur Beratung wohnungspolitischer Fragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben wird bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ein Beirat gebildet. 2Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Staatsministers für Wohnen, Bau und Verkehr berufen werden. 3Den Vorsitz führt der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr oder ein von ihm benannter Vertreter. 4Das Nähere regelt die Satzung.