Inhalt

BayLaBG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 19
Rechtsform, Organe, Vertretung
(1) 1Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank. 2Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) 1Die Geschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt werden von einer Geschäftsleitung geführt. 2Die Gesamtverantwortung des Vorstands der Bank nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.
(3) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt wird vom Vorstand der Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Aufsichtsrat richtet einen beschließenden Ausschuss ein, der für die Angelegenheiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt verantwortlich ist (BayernLabo-Ausschuss).
(5) 1Der BayernLabo-Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. 2Er wird aus der Mitte des Aufsichtsrats gebildet, wobei die staatlichen Vertreter stets Mitglied im BayernLabo-Ausschuss sind.
(6) 1Der BayernLabo-Ausschuss nimmt im Hinblick auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt sämtliche Zuständigkeiten des Aufsichtsrats wahr. 2Insbesondere überwacht er die Geschäftsführung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt.
(7) Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des BayernLabo-Ausschusses regelt die Satzung.