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BayLStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.03.1972
Art. 4
Vermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1.
dem zum 31. Dezember 2013 vorhandenen Kapitalstock sowie
2.
sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.