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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 30
Behandlung der Beteiligungsanzeigen
(1) 1Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und verfährt nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LWG. 2Mit der Aufforderung, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen, weist er zugleich auf die Vorschriften des Art. 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LWG hin.
(2) 1Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe für die Wahl entschieden wird. 2Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. 3Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) 1Im Anschluss an die Feststellung nach Art. 25 Abs. 2 LWG gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter bekannt zu machen.