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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 11
Sonderstimmbezirke
(1) 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. 2§ 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.