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LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
Art. 6
Aufgaben der Sicherheitsbehörden
Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.