Inhalt
    
    
                
                (1) Feld und Flur im Sinn dieses Abschnitts sind
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
alle Grundstücke außerhalb eines Forstes, die der Gewinnung von Feldfrüchten, Gartenfrüchten, Bäumen, Sträuchern oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und Weinberge,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
die Wege, Gräben und Böschungen, die mit den in Nummer 1 genannten Grundstücken räumlich zusammenhängen und ihrer Bewirtschaftung dienen,
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
die Ödflächen.
                   
                  
                
                (2) Anpflanzungen in öffentlichen Anlagen und in Friedhöfen fallen nicht unter Absatz 1.