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LStVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.1982
Art. 32
Hochgiftige Stoffe
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Verordnung Giftwaren, die bestimmungsgemäß zur Bekämpfung schädlicher Tiere und Pflanzen verwendet werden und durch deren Verwendung neben den daran Beteiligten auch andere Menschen oder Tiere in lebensbedrohender Weise gefährdet werden können, zu hochgiftigen Stoffen erklären und bestimmen, daß
1.
hochgiftige Stoffe nur mit Erlaubnis angewendet werden dürfen oder ihre Anwendung vorher anzuzeigen ist,
2.
hochgiftige Stoffe nur anwenden darf, wer eine bestimmte Ausbildung nachweist,
3.
die Erlaubnis im Sinn der Nummer 1 mit Auflagen verbunden und auf Grund einer Anzeige im Sinn der Nummer 1 Anordnungen für den Einzelfall erlassen werden können,
4.
hochgiftige Stoffe nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen angewendet werden dürfen,
5.
das Anwenden hochgiftiger Stoffe zu überwachen ist.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4 erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage, die auf einer solchen Verordnung beruht, zuwiderhandelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit bundesrechtliche Vorschriften bestehen.