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BayLHafSchUO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 14.01.2010
§ 2
Pflichten
(1) Für den räumlich abgegrenzten Bereich eines Hafens im Sinn des § 1 Abs. 3 stellt der Betreiber des Hafens sicher, dass
1.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 S. 152, ber. ABl. L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 S. 109) in einem elektronischen Format zugänglich sind,
2.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die in Nr. 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße der Klasse Va und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,
3.
elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
4.
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.
(2) 1Die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. 2Für den Betrieb der in Abs. 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
(3) 1Die Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 sind spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG umzusetzen. 2Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.