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Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 14.01.2010
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Pflichten gemäß § 2 gelten für Häfen, die
1.
sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden sind,
2.
zu dem Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nr. 8 in Anhang III (Abl L 185 S. 1, ber. L 288 S. 53) gehören,
3.
an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG angeschlossen sind,
4.
dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
5.
mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt.
(2) Häfen im Sinn dieser Verordnung sind auch Lade- und Löschplätze.
(3) 1Die Bereiche der Häfen im Sinn der Abs. 1 und 2 sind in der jeweiligen Hafenordnung beschrieben. 2Die Grenzen der Hafengebiete sind an den Zugängen durch Hinweisschilder bezeichnet.
(4) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(5) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
(6) 1Betreiber eines Hafens ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt. 2Kommen als Betreiber eines Hafens im Sinn des Abs. 3 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 im Einzelfall von der zuständigen Hafenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.