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LGRG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.07.2007
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Gesetz über den Landesgesundheitsrat
(Landesgesundheitsratsgesetz – LGRG)
Vom 24. Juli 2007
(GVBl. S. 496)
BayRS 2120-2-G

Vollzitat nach RedR: Landesgesundheitsratsgesetz (LGRG) vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 496, BayRS 2120-2-G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Aufgaben
1Der Landesgesundheitsrat berät den Bayerischen Landtag und die Bayerische Staatsregierung in allen Fragen des Gesundheitswesens. 2Damit trägt er zur Entscheidungsfindung über gesundheitliche Themen in Bayern bei. 3Einmal im Jahr berichtet er dem Ausschuss für Gesundheit und Pflege schriftlich über seine Aktivitäten und den Umsetzungsstand seiner Resolutionen.
Art. 2
Zusammensetzung
(1) Der Landesgesundheitsrat setzt sich aus 33 auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erfahrenen Personen zusammen.
(2) 110 Mitglieder und 10 stellvertretende Mitglieder werden von den Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags nominiert. 2Dabei entfällt auf jede im Landtag vertretene Fraktion mindestens ein Sitz. 3Sofern einer im Landtag vertretenen Fraktion nach Satz 2 ein Sitz zukommt, der sich nicht aus der Berechnung des Stärkeverhältnisses ergibt, erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Landesgesundheitsrats um diesen zusätzlichen Sitz.
(3) 1Die folgenden Körperschaften und Verbände schlagen jeweils ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied vor, das jeweils vom Landtag für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags bestätigt wird:
1.
Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
2.
Bayerischer Landespflegerat,
3.
Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V.,
4.
Bayerische Landesapothekerkammer,
5.
Bayerische Landesärztekammer,
6.
Bayerische Landestierärztekammer,
7.
Bayerische Landeszahnärztekammer,
8.
Psychotherapeutenkammer Bayern,
9.
Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
10.
Deutsche Rentenversicherung – Bayern Süd,
11.
Heilpraktikerverband Bayern e.V.,
12.
Interessengemeinschaft bayerischer Heilmittelverbände IBH e.V.,
13.
Kommunale Spitzenverbände in Bayern,
14.
Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
15.
Landesverband Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
16.
Medizinische Fakultäten der bayerischen Universitäten,
17.
Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e.V.,
18.
Patientenfürsprecher auf Vorschlag der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
19.
Selbsthilfekoordination Bayern und Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. mit alternierender Vertretung,
20.
VdK Landesverband Bayern e.V.,
21.
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
22.
Bayerischer Hebammen Landesverband e.V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. mit alternierender Vertretung,
23.
Bayerische Hochschulen mit pflegewissenschaftlichem Studiengang.
2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags aus, dann ist an seiner Stelle ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu nominieren oder zur Bestätigung zu benennen.
Art. 3
Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen
1Zu den Beratungen sind die betroffenen Staatsministerien einzuladen. 2Eine enge Zusammenarbeit des Landesgesundheitsrats mit dem Landesamt für Pflege, dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Landeszentrale für Gesundheit ist anzustreben. 3Die Landesämter und die Landeszentrale für Gesundheit sind als ständige Gäste zu den Sitzungen des Landesgesundheitsrats einzuladen. 4Der Landesgesundheitsrat kann bei Bedarf weitere Institutionen oder Verbände beratend hinzuziehen, um deren Expertise nutzen zu können.
Art. 4
Ehrenamtliche Tätigkeit
1Die Tätigkeit im Landesgesundheitsrat ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlungen und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach den für die Beamten im höheren Dienst des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.
Art. 5
Geschäftsordnung, Geschäftsstelle
2 Die Geschäftsordnung gibt sich der Landesgesundheitsrat selbst. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege führt die Geschäfte.
Art. 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
München, den 24. Juli 2007
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber