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BayLArztG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 23.12.2019
Art. 3
Bewerbungs- und Auswahlverfahren
(1) 1Bewerbungen sind unter Angabe der Reihung der Studienorte, auf die sich die Bewerbung bezieht, schriftlich bei dem Landesamt bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres einzureichen. 2Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
(2) 1Das Auswahlverfahren wird vom Landesamt in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. 2Auf der ersten Stufe sind maximal 100 Punkte zu erreichen und zwar
1.
maximal 50 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
maximal 30 Punkte für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und dessen Ausübung und
3.
maximal 20 Punkte für eine mindestens einjährige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss geben.
(3) 1Auf der zweiten Stufe finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt, zu denen doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. 2Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. 3Die Bewertung der Auswahlgespräche erfolgt nach einer Punkteskala, auf deren Grundlage eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. 4Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 % in eine abschließende Rangliste ein.
(4) 1Das Nähere des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens regelt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung. 2Dabei können insbesondere die von Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 erfassten Gesundheitsberufe und die von Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erfassten ehrenamtlichen Tätigkeiten bestimmt werden.