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KurtaxV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.09.2013
§ 4
Befreiung und Ermäßigung von der Kurtaxpflicht
(1) 1Von der Zahlung der Kurtaxe befreit sind
1.
Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können und für die Dauer der physischen Verhinderung ein ärztliches Attest vorlegen,
2.
Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres,
3.
Begleitpersonen von Schwerbehinderten, welche laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind,
4.
Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen und Praktikanten bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres für die Dauer der beruflichen Bildungsmaßnahmen im Kurbezirk,
5.
Personen, denen zum Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit, insbesondere bei Bedrohung infolge häuslicher Gewalt, Obdachlosigkeit oder von Naturkatastrophen, vorübergehend Unterkunft gewährt und denen die Bedrohungslage durch eine Bescheinigung der zuständigen Sicherheitsbehörde bestätigt wird. Das Erfordernis einer Bescheinigung der zuständigen Sicherheitsbehörde steht im Ermessen der Erhebungsberechtigten.
2In Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 4 und 5 wird keine Gastkarte im Sinn des § 8 ausgestellt.
(2) Die Kurtaxe wird ermäßigt für
1.
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen. Die nach § 7 Abs. 1 Verpflichteten haben eine Ablichtung des Behindertenausweises oder Aufzeichnungen über die Ausweisnummer, das Gültigkeitsdatum und die ausstellende Behörde des Behindertenausweises zu den Unterlagen zu nehmen;
2.
Tagungs- und Seminargäste, die an geschäftsmäßig organisierten, gruppenmäßig abgewickelten und beruflich veranlassten Tagungen und Seminaren teilnehmen, wenn ihre Unterkunft vom Veranstalter der Tagung oder des Seminars gebucht oder zu festen Konditionen reserviert wird. Der Erhebungsberechtigten sind auf Verlangen das Tagungs- oder Seminar-Programm und die Namen der die Ermäßigung in Anspruch nehmenden Teilnehmer sowie deren Unterkunft im Kurbezirk vorzulegen. Die Erhebungsberechtigte kann ergänzende Nachweise verlangen;
3.
Personen, die sich ausschließlich aus Anlass ihrer Berufsausübung im Kurbezirk aufhalten. Die tatsächliche Berufsausübung ist dem Vermieter bzw. der Erhebungsberechtigten anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und zu dokumentieren.
(3) 1Die Erhebungsberechtigte kann für einzelne Personen oder Personengruppen eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Zahlungspflicht der Kurtaxe gewähren, wenn es die besonderen Belange des Staatsbads rechtfertigen. 2Ermäßigungen oder Befreiungen für Personengruppen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 3Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Gast oder der Vermieter der Erhebungsberechtigten nachweist, dass dem Gast infolge der Kürze der Aufenthaltsdauer die Inanspruchnahme der Kureinrichtungen objektiv nicht möglich ist.