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KurtaxV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.09.2013
§ 11
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Festsetzung, Erhebung und Abführung der Kurtaxe (§§ 6 bis 9) können nach Art. 26 des Kostengesetzes mit Geldbuße belegt werden.