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KommPrV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.11.1981
§ 9
Stellung und Aufgaben
(1) 1Die Rechnungsprüfungsstellen führen in ihrem Prüfungsbereich die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch (Art. 105 und 106 GO1)). 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt in Zweifelsfällen die Zugehörigkeit einer kommunalen Körperschaft zu einem Prüfungsbereich.
(2) 1Auf Antrag der kommunalen Körperschaften ihres Prüfungsbereichs oder auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörden nehmen die Rechnungsprüfungsstellen besondere Prüfungen vor. 2Sie fördern die Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften ihres Prüfungsbereichs auf Antrag durch Beratung und durch Gutachten.
(3) 1Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Rechnungsprüfungsstellen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Im übrigen bleiben die Befugnisse des Landrats unberührt.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I