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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 88
Konsolidierter Jahresabschluss
1Der konsolidierte Jahresabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung. 2Ihm sind eine Kapitalflussrechnung (§ 89), eine Eigenkapitalübersicht (§ 89) und ein Konsolidierungsbericht (§ 90) beizufügen.