Inhalt
§ 56
Verwahrung von anderen Gegenständen
1Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. 2§ 38 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 gelten entsprechend.