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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 56
Verwahrung von anderen Gegenständen
1Andere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. 2§ 38 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 gelten entsprechend.