Inhalt

KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 34
Kassenanordnungen
(1) Schriftliche oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Weg übermittelte Anordnungen (Kassenanordnungen) sind zu erteilen, wenn
1.
Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten und die damit verbundenen Buchungen vorzunehmen sind (Zahlungsanordnung: Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung),
2.
Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung),
3.
Gegenstände zur Verwahrung anzunehmen oder verwahrte Gegenstände auszuliefern und die damit verbundenen Buchungen vorzunehmen sind (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung).
(2) 1Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis), wird durch Dienstanweisung geregelt; Form und Umfang der Befugnis sind dabei mitzubestimmen. 2Die Namen und Unterschriften der Beschäftigten, die Anordnungen erteilen dürfen, Form und Umfang der Anordnungsbefugnis sowie deren Wegfall sind außerdem der Kasse schriftlich oder beim Einsatz elektronischer Verfahren in geeigneter Weise elektronisch mitzuteilen. 3Wer nach § 37 die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Auszahlungsanordnung erteilen.
(3) Beschäftigte der Kasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen, ausgenommen bei den in § 38 Abs. 2 genannten Aufgaben.