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PrVbG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 24.04.1978
Art. 6
Aufsicht
(1) 1Die Aufsicht über den Prüfungsverband führt das Staatsministerium. 2Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über Gemeinden gelten entsprechend.
(2) Das Staatsministerium bestellt einen ständigen Beauftragten (Staatsbeauftragter), der zu allen Sitzungen des Landesausschusses und des Vorstands des Prüfungsverbands einzuladen ist und dort beratende Stimme hat.
(3) Die Satzung des Prüfungsverbands bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums; sie ist im Bayerischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.