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KommKredV
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.08.1995
§ 1
Genehmigungsfreiheit bei Stundung
(1) Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden, der Landkreise, der Bezirke und der öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse ist genehmigungsfrei, wenn die Fälligkeit über das laufende Haushaltsjahr nicht hinausgeschoben wird.
(2) 1Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften über das laufende Haushaltsjahr hinaus ist genehmigungsfrei, wenn und soweit der einzelne Stundungsfall folgende Beträge nicht überschreitet:
bis zu 7 000 Einwohnern
50 000 €
mit mehr als 7 000 bis zu 20 000 Einwohnern
150 000 €
mit mehr als 20 000 bis zu 50 000 Einwohnern
500 000 €
mit mehr als 50 000 bis zu 300 000 Einwohnern
1 000 000 €
mit mehr als 300 000 Einwohnern
2 500 000 €
bei der Landeshauptstadt München
5 000 000 €.
2Für Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die halben Beträge, bezogen auf die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden, höchstens jedoch 1 v. H. des Haushaltsvolumens.