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§ 1
Genehmigungsfreiheit bei Stundung
(1) Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden, der Landkreise, der Bezirke und der öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse ist genehmigungsfrei, wenn die Fälligkeit über das laufende Haushaltsjahr nicht hinausgeschoben wird.
(2) 1Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften über das laufende Haushaltsjahr hinaus ist genehmigungsfrei, wenn und soweit der einzelne Stundungsfall folgende Beträge nicht überschreitet:
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bis zu 7 000 Einwohnern
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50 000 €
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- –
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mit mehr als 7 000 bis zu 20 000 Einwohnern
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150 000 €
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- –
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mit mehr als 20 000 bis zu 50 000 Einwohnern
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500 000 €
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- –
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mit mehr als 50 000 bis zu 300 000 Einwohnern
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1 000 000 €
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- –
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mit mehr als 300 000 Einwohnern
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2 500 000 €
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bei der Landeshauptstadt München
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5 000 000 €.
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2Für Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die halben Beträge, bezogen auf die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden, höchstens jedoch 1 v. H. des Haushaltsvolumens.