Inhalt
(1) Die Verwaltung des Fonds wird von einem Verwaltungsrat geführt, dessen Mitglieder vom vormaligen Königshaus ernannt werden; die Staatsregierung entsendet zwei Staatskommissare in den Verwaltungsrat.
(2) Die Staatsregierung hat die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Verwaltung des Fonds und seine ungeschmälerte Erhaltung zu treffen.