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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.03.1923
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Art. 11
(1) Das Gesetz wird als dringend bezeichnet und tritt mit seiner Verkündung sofort in Wirksamkeit.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zum Vollzug der Auseinandersetzung erforderlichen Übereignungen vorzunehmen und die im Übereinkommen vorgesehenen Rechte zu bestellen. 2 (entfallen)