Inhalt
Art. 4
Arten der Kirchensteuer
Die Kirchensteuern können unbeschadet Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Satz 5 einzeln oder nebeneinander erhoben werden
- 1.
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in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer,
- 2.
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in Form von Kirchgeld,
- 3.
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in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.