Inhalt
    
    
            
              Art. 23
               Genehmigung der Steuerordnung 
              
             
             1Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. 2Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.