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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 18
Anzuwendende Vorschriften; Rechtsbehelfe
(1) 1Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes. 2Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. 3Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht.
(2) 1Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung. 2Bei Verfahren im Sinn des Art. 13a Abs. 3 sind andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgelds unzulässig. 3§ 152 AO findet bei der Kirchenumlage und bei Verfahren im Sinn des Art. 13a Abs. 3 keine Anwendung
(3) 1Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. 2Die zuständige Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. 3Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig.
(4) 1Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 8 Abs. 2 vorgenommenen Anpassungen oder die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer richten. 2Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat.
(5) 1Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch der gemeinschaftliche Steuerverband. 2Die Klage ist gegen die Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.
(6) 1Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband zu dem Einspruchsverfahren zuzuziehen, wenn über die Umlageberechtigung des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu entscheiden ist. 2Unter der gleichen Voraussetzung ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.