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KWB-NV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 02.08.2012
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Verordnung über die Nebentätigkeit der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen
(Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung – KWB-NV)
Vom 2. August 2012
(GVBl. S. 414)
BayRS 2022-1-1-I

Vollzitat nach RedR: Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung (KWB-NV) vom 2. August 2012 (GVBl. S. 414, BayRS 2022-1-1-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 551) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, die Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind.
§ 2
Anwendung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Besondere Regelungen
(1) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Sparkassenverband Bayern und in der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern sind öffentliches Ehrenamt im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 BayNV gilt bei einem durch Satzung innerhalb einer Amtszeit des Verwaltungsrats einer Sparkasse festgelegten regelmäßigen Wechsel zwischen der Vorsitztätigkeit und der stellvertretenden Vorsitztätigkeit auch für die Vergütung des Stellvertreters in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme der Vorsitztätigkeit der dreifache Höchstbetrag.
(3) Für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn eine Nebentätigkeit
1.
als Vorsitzende des Aufsichtsrats eines kommunalen Unternehmens in Privatrechtsform oder als deren Stellvertreter oder
2.
als Vorsitzende des Verwaltungsrats eines gemeinsamen Kommunalunternehmens oder als deren Stellvertreter
wahrnehmen, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 1 BayNV.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 3 Abs. 1 für bei der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern ausgeübte Tätigkeiten mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
München, den 2. August 2012
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim Herrmann, Staatsminister