Inhalt

KostVfg-ArbG
Text gilt ab: 31.03.2018

Abschnitt III  
Stellung und Aufgaben der Prüfungsbeamten

19.   Prüfungsbeamte

Prüfungsbeamte sind

19.1  

Der Bezirksrevisor,

19.2  

die weiter bestellten Prüfungsbeamten.

20.   Bestellung des Bezirksrevisors und dessen Vertreter; weitere Prüfungsbeamte

20.1  

Der Bezirksrevisor und dessen Vertreter werden von den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg bestellt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Der Bezirksrevisor untersteht unmittelbar dem Präsidenten des jeweiligen Landesarbeitsgerichts. Den mit seinem Aufgabengebiet verbundenen Schriftverkehr führt er unter der Bezeichnung „Der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht... “.

20.2  

Im Bedarfsfall kann der Präsident des Landesarbeitsgerichts jederzeit widerruflich weitere Prüfungsbeamte bestellen und dem Bezirksrevisor zuweisen. Der Bezirksrevisor überwacht die Prüfungstätigkeit der ihm zugewiesenen Beamten; er ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.

21.   Vertretung der Staatskasse

In Verfahren kostenrechtlicher Art wird die Staatskasse vor den Gerichten für Arbeitssachen nach Maßgabe des § 4a der Vertretungsverordnung durch den Bezirksrevisor vertreten.

22.   Prüfungen; Prüfungsplan

22.1  

Bei jedem Landesarbeitsgericht und Arbeitsgericht finden regelmäßige und unvermutete Prüfungen durch Prüfungsbeamte (Nr. 19) statt.

22.2  

Zeit, Reihenfolge und regelmäßige Dauer der turnusmäßigen Prüfungen bestimmt der Präsident des Landesarbeitsgerichts. Von dem Prüfungsplan erhält der Oberste Rechnungshof einen Abdruck.

22.3  

Neben den turnusmäßigen Prüfungen können in besonderen Fällen das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Prüfungsbeamten jederzeit mit weiteren Prüfungen beauftragen.

23.   Prüfungsgeschäfte

23.1  

Dem Prüfungsbeamten wird – vorbehaltlich besonderer Weisungen – die Prüfung aller Kostenvorgänge übertragen, die sich aus den Prozessakten ergeben.

23.2  

Bei der Prüfung hat er außerdem darauf zu achten, ob der Geschäftsgang und die Organisation den bestehenden Vorschriften und den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen.

24.   Befugnisse des Prüfungsbeamten

24.1  

Der Prüfungsbeamte soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung der festgestellten Mängel und Verstöße beschränken, sondern durch Besprechung wichtiger Fälle sowie durch Anregungen und Hinweise das Prüfungsgeschäft möglichst nutzbringend gestalten und auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze hinwirken.

24.2  

Dem Prüfungsbeamten ist die Einsicht sämtlicher Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege gestattet. Sofern Verfahrensunterlagen mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden, ist sicherzustellen, dass der Prüfungsbeamte Zugriff auf diese Daten erhält.

24.3  

Zu den Aufgaben des Prüfungsbeamten gehört auch die Beantwortung von Zweifelsfragen.

25.   Verfahren bei der Prüfung

25.1  

Der Prüfungsbeamte wählt die Akten, Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten aus, die er prüfen will.

25.2  

Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig angesetzt und gegebenenfalls zur Einziehung angewiesen sind und die Entschädigungen und Vergütungen richtig berechnet und angewiesen sind.

26.   Prüfungsvermerk

Der Prüfungsbeamte dokumentiert die Prüfung.

27.   Beanstandungen

27.1  

Stellt der Prüfungsbeamte Unrichtigkeiten zum Nachteil der Staatskasse, eines Kostenschuldners, ehrenamtlichen Richters, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers fest, so ordnet er die Berichtigung an. Die Anordnung soll unterbleiben, wenn es sich um Beträge bis zu 36 € handelt.

27.2  

Stellt der Prüfungsbeamte Unrichtigkeiten zum Nachteil der Staatskasse bei der Vergütungsfestsetzung für beigeordnete Rechtsanwälte fest, so kann der Bezirksrevisor von dem Erinnerungsrecht der Staatskasse Gebrauch machen (§ 56 Abs. 1 RVG).

27.3  

Vertritt der Vorstand des Arbeitsgerichts zu einer kostenrechtlichen Beanstandung des Prüfungsbeamten eine gegenteilige Auffassung, entscheidet der Präsident des Landesarbeitsgerichts.

28.   Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen

Der Bezirksrevisor entscheidet über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln in Kostensachen.

29.   Beschwerderecht der Staatskasse in Prozesskostenhilfesachen

29.1  

Gegen eine Entscheidung, durch die Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung zu zahlender Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge bewilligt wird, kann die Staatskasse innerhalb einer Frist von drei Monaten Beschwerde erheben und geltend machen, dass die Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Zahlungen zu leisten hat (§ 127 Abs. 3 ZPO).

29.2  

Im Beschwerdeverfahren wird die Staatskasse durch den Bezirksrevisor vertreten (Nr. 21).

30.   Niederschrift über die Prüfung

30.1  

Der Prüfungsbeamte fertigt über die Prüfung eine Niederschrift, die einen Überblick über die Durchführung und das Ergebnis der Prüfungstätigkeit gibt.

30.2  

Einen Abdruck der Niederschrift leitet der Präsident des Landesarbeitsgerichts dem Vorstand des überprüften Arbeitsgerichts zur Beantwortung der Prüfungsbeanstandungen zu. Soweit die Beanstandungen die Kostensachbearbeitung des zweiten Rechtszugs betreffen, veranlasst der Präsident des Landesarbeitsgerichts die entsprechende Erledigung.

30.3  

Jeweils einen Abdruck der Niederschrift erhalten das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und der Oberste Rechnungshof.

31.   Ergänzende Bestimmungen

31.1  

Das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofes und die Aufsicht und Leitung des Kostenwesens durch das Staatsministerium der Finanzen bleiben unberührt.

31.2  

Ist die Behandlung von Vorgängen in dieser Bekanntmachung nicht geregelt oder bestehen hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung Zweifel oder erscheinen nach den besonderen Verhältnissen Abweichungen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung erforderlich, trifft der Präsident des Landesarbeitsgerichts die notwendigen Anordnungen; sie sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Abweichende Regelungen allgemeiner Art bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.

32.   Schlussbestimmungen

32.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

32.2  

Sie ersetzt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 3. August 1987 (AMBl S.127), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 28. August 2001 (AllMBl S. 372).