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Inhaltsverzeichnis
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Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) BayRS 2024-1-I (Art. 1–21)
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I. Abschnitt Abgaben nach diesem Gesetz (Art. 1–9)
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II. Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben (Art. 10–17)
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III. Abschnitt Verwaltung der kommunalen Steuern (Art. 18)
Art. 18 Zuständigkeit
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IV. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 19–21)
Inhalt
KAG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 04.04.1993
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Art. 18
Zuständigkeit
Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Äquivalenzbetrags-, des Meßbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.