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JzV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.03.2005
§ 2
Höhe der Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung beträgt
1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren
300,- Euro,
2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren
400,- Euro,
3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren
500,- Euro.