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Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) Vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76) BayRS 2030-2-24-F (§§ 1–6)
§ 1 Jubiläumszuwendung
§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung
§ 3 Jubiläumsdienstzeit
§ 4 Fortfall und Zurückstellung
§ 5 Zuständigkeit
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
[Schlussformel]
Inhalt
JzV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 01.03.2005
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§ 2
Höhe der Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung beträgt
1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren
300,- Euro,
2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren
400,- Euro,
3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren
500,- Euro.