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BayJG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 13.10.1978
Art. 43
Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes
(1) 1Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, daß das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. 2Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) 1Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJagdG) nicht gefährdet werden. 2Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Vorschriften zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen. 3Das Füttern von Wölfen und Goldschakalen ist vorbehaltlich verbindlicher Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz verboten, sofern es sich nicht um eine Kirrung für Raubwild oder um eine behördliche oder behördlich zugelassene Maßnahme handelt.
(3) 1Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. 2Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf.
(4) Kommt der Revierinhaber der Verpflichtung nach Abs. 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.