Inhalt

BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 40
Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
(1) Der Jagdschutz umfaßt auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des Bundesjagdgesetzes1) und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1