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BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 26.06.2018
Art. 8
Unterbringung während der Ruhezeiten, Trennungsgebot
1Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. 2Im Übrigen gilt Art. 20 Abs. 1 und 2 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass der gemeinsamen Unterbringung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG keine erzieherischen Gründe entgegenstehen dürfen. 3Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.