Inhalt

BayJAVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 26.06.2018
Art. 15
Beschäftigung
1Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. 2Im Rahmen dieser Maßnahmen können ihnen Aufgaben innerhalb der Anstalt und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.