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BayImSchG
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 10.12.2019
Art. 4
Lärmaktionspläne
1Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. 2Lärmaktionspläne der Regierung werden im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden erstellt. 3Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.