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BayImSchG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 10.12.2019
Art. 10
Oberste Landesbehörde
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist oberste Landesbehörde für den Vollzug dieses Gesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf diese Gesetze gestützten Rechtsvorschriften. 2Es ist insoweit oberste Aufsichtsbehörde.