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Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung – IVUAbwV) Vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 1066) BayRS 753-1-20-U (§§ 1–9)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Koordinierung der Verfahren
§ 3 Antragsunterlagen
§ 4 Mindestinhalt der Erlaubnis
§ 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
§ 6 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 7 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
§ 8 Unterrichtung bei Störungen und Unfällen
§ 9 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (aufgehoben)
Inhalt
IVUAbwV
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 12.12.2001
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§ 7
Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist regelmäßig zu überwachen.
(2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen.