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IMIV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.10.2010
§ 1
Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit sollen grenzüberschreitende Anfragen und Antworten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI (Internal Market Information System) abgewickelt werden.
(2) Folgende Stellen nehmen im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit Informationsanfragen an und stellen Anfragen sowie Antworten auf Anfragen im Binnenmarktinformationssystem IMI ein:
1.
die Kreisverwaltungsbehörden,
2.
die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern und die Steuerberaterkammern in Bayern,
3.
die Bayerische Architektenkammer,
4.
die Bayerische Ingenieurekammer-Bau,
5.
die Bayerische Landestierärztekammer,
6.
die Regierungen und
7.
das Landesamt für Umwelt.
(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Stellen und die zentrale Verbindungsstelle (§ 3 Abs. 1) werden zur Nutzung des Binnenmarktinformationssystems IMI registriert (IMI-Adressaten).