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IMBYG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.12.2015
Art. 1
Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“
1Die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaates Bayern im Sinne des Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit Sitz in München. 2Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium). 3Näheres wird durch eine Geschäftsordnung bestimmt, die das Staatsministerium erlässt.