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Verordnung über das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFPV) Vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 15) BayRS 2211-6-1-A (§§ 1–4)
§ 1 Einrichtung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Aufsicht, Leitung
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
IFPV
Text gilt ab: 01.02.2022
Fassung: 10.01.2022
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§ 3
Aufsicht, Leitung
1
Das IFP ist eine eigenständige, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde.
2
Es untersteht der Fachaufsicht des Staatsministeriums.