Inhalt

HwOZustV
Text gilt ab: 01.07.2005
Fassung: 14.12.2004
§ 3
1Abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung können die Handwerkskammern die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gebühren selbst einziehen und beitreiben. 2Für die Einziehung und Beitreibung sind die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.