Inhalt
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
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Pit–Bull
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Bandog
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American Staffordshire Terrier
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Staffordshire Bullterrier
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Tosa–Inu.
(2) 1Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
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Alano
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American Bulldog
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Bullmastiff
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Bullterrier
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Cane Corso
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Dog Argentino
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Dogue de Bordeaux
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Fila Brasileiro
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Mastiff
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Mastin Espanol
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Mastino Napoletano
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Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
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Perro de Presa Mallorquin
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Rottweiler.
2Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.