Inhalt

BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 9
Wohnumfeldanpassung
(1) 1Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für einen Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden in notwendigem und zweckmäßigem Umfang erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalles nicht nur vorübergehend erforderlich ist. 2Erforderlichkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn infolge des Dienstunfalls in der Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausgeführt werden können oder die Wohnung mit allen für die verletzte Person erforderlichen Räumen nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zugänglich und nutzbar ist oder der Arbeitsplatz von der bisher genutzten Wohnung nur mit unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann. 3Erstattet werden auch die notwendigen Kosten für Wartung und Reparatur von behinderungsbedingter, technischer Ausstattung, die im Rahmen einer Wohnumfeldanpassung nach Satz 1 erfolgte.
(2) 1Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 werden nur erstattet, wenn die Pensionsbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. 2Bei Maßnahmen ab 5 000 € hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.