Inhalt

BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 10
Anwendungsbereich
Für die Beamten und Beamtinnen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben (Art. 96 BayBesG), wird das Heilverfahren im Wege der freien Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt.