Inhalt

HeilBV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 17.12.1996
§ 3
Vollzug weiterer Heilberufegesetze
(1) Die Regierungen sind zuständige Behörden
1.
zum Vollzug der folgenden Heilberufsgesetze:
a)
Ergotherapeutengesetz,
b)
Diätassistentengesetz,
c)
Hebammengesetz,
d)
Gesetz über den Beruf des Logopäden,
e)
Masseur- und Physiotherapeutengesetz,
f)
Orthoptistengesetz,
g)
PTA-Berufsgesetz,
h)
MT-Berufe-Gesetz,
i)
Rettungsassistentengesetz,
j)
Podologengesetz,
k)
Notfallsanitätergesetz,
l)
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
einschließlich der auf Grund dieser Gesetze vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist;
2.
zum Vollzug von Art. 28 Abs. 3 bis 6 des Gesundheitsdienstgesetzes, soweit Berufsangehörige nach den in Nr. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind;
3.
in Bezug auf die Europäische Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 8a bis 8e BayVwVfG, insbesondere mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, soweit Fragen zur Berufsqualifikation, zur Berufszulassung oder zur Berufsausübung von Berufsangehörigen nach den in Nr. 1 genannten Berufsgesetzen und dem Pflegeberufegesetz betroffen sind;
4.
für die Bestätigung der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Sinn von § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 2 und § 28 Abs. 6 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie gemäß § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung entscheidet die Leitung der Schule bzw. der Ausbildungseinrichtung.
(4) Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Fehlzeiten, die über die gesetzliche Anrechnungsgrenze hinausgehen, trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende am Lehrgang oder an der Ausbildung teilnehmen bzw. eine praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG ableisten.
(5) Die Entscheidung
1.
über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ablegen staatlicher Prüfungen im Rahmen der in den einzelnen Gesetzen enthaltenen Übergangsvorschriften,
2.
über Ausnahmen von den Fristen, die für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gesetzt sind,
3.
über Ausnahmen für das Ablegen einer weiteren Wiederholungsprüfung
trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende die Prüfung ablegen wollen oder die Wiederholungsprüfung ablegen bzw. ablegen werden.
(6) Die Entscheidung
1.
über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
2.
über die Bestellung der Prüfungsausschußmitglieder und der sie vertretenden Personen,
3.
über die Entsendung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Prüfungsvorgängen
trifft die Regierung, in deren Bereich sich die Schule bzw. Ausbildungseinrichtung befindet.
(7) 1Zuständige Behörde für Entscheidungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ist
1.
im Vollzug des § 13 Abs. 2, 4 und 5 die Regierung, in deren Bereich Antragstellende an einem Lehrgang teilnehmen bzw. die Prüfung ablegen wollen,
2.
im Vollzug des § 13 Abs. 3 die Regierung, in deren Bereich sich die Apotheke der Bundeswehr befindet.
2Das Zeugnis nach § 10 Abs. 3 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(8) Der Arzt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl I S. 1966) wird von der Regierung beauftragt, in deren Bereich die praktische Tätigkeit abgeschlossen wird.
(9) Soweit die Ausbildungen in den in Absatz 1 aufgeführten Berufen an Berufsfachschulen erfolgen, bleiben die sich aus dem Schulrecht ergebenden Zuständigkeiten unberührt.
(10) 1Zuständiges Gesundheitsamt im Sinn von § 2 Abs. 1 Buchst. i und § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist, sofern nicht das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt München, der Stadt Augsburg, der Stadt Ingolstadt oder der Stadt Nürnberg örtlich zuständig ist,
1.
im Regierungsbezirk Oberbayern das Landratsamt München als Staatliches Gesundheitsamt,
2.
im Regierungsbezirk Niederbayern das Landratsamt Landshut als Staatliches Gesundheitsamt,
3.
im Regierungsbezirk Oberpfalz das Landratsamt Regensburg als Staatliches Gesundheitsamt,
4.
im Regierungsbezirk Oberfranken das Landratsamt Bayreuth als Staatliches Gesundheitsamt,
5.
im Regierungsbezirk Mittelfranken das Landratsamt Ansbach als Staatliches Gesundheitsamt,
6.
im Regierungsbezirk Unterfranken das Landratsamt Würzburg als Staatliches Gesundheitsamt,
7.
im Regierungsbezirk Schwaben das Landratsamt Augsburg als Staatliches Gesundheitsamt.
2Zuständige Behörde im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist die Kreisverwaltungsbehörde.