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Heilberufeverordnung (HeilBV) Vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549) BayRS 2122-5-G (§§ 1–20)
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Teil 1 Zuständige Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (§§ 1–3)
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Teil 2 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 gemäß Art. 2 Abs. 5 HKaG (§§ 4–9)
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Teil 3 Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 GDG (§§ 10–18)
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Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 19–20)
§ 19 Übergangsvorschrift
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Übersicht über die Zuordnung der Fächer der Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie zu den Modulen in gemeinsamer Verantwortung und der Verantwortung der Hochschule
Anlage 2 Übersicht über die Zuordnung der Fächer der Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie zu den Modulen der Hochschule
Inhalt
HeilBV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 17.12.1996
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§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft:
1.
§ 19 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und
2.
§ 19 Abs. 1 mit Ablauf des 31. August 2035.