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BayHärteV
Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.06.2019
§ 1
Kommission
(1) 1Die Kommission nach Art. 19a Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) führt den Namen „Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge. 2Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist.
(2) 1Mitglieder der Kommission, die Bedienstete des Freistaates Bayern sind, üben ihr Amt als unentgeltliche Nebentätigkeit auf Veranlassung des Dienstherrn aus. 2Im Übrigen sind die Mitglieder der Kommission ehrenamtlich tätig. 3Reisekostenvergütung wird nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt. 4Satz 3 gilt auch für Mitglieder der Kommission, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehen; für sie gilt ihr Hauptwohnsitz als Dienstort im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(3) 1Die Berufung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Mitglieds der Kommission nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt. 2 Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Der Vorsitzende der Kommission beruft diese ein. 2Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 3Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme.