Inhalt
(1) Die Bezirke der Handwerkskammern sind die Regierungsbezirke in ihrer jeweiligen Abgrenzung.
(2) Abweichend von Abs. 1 umfasst der Bezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz in ihren jeweiligen Abgrenzungen.