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BayHZG
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 09.05.2007
Art. 9a
Zulassung während des Aufbaus der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg
1Die Zulassung zum Studiengang Medizin an der Universität Augsburg erfolgt nur, soweit ein Studienangebot vorhanden ist, und jeweils nur zum Wintersemester. 2Zu den ersten vier Wintersemestern ab Aufnahme des Studienbetriebes werden jeweils 84, zu den darauf folgenden weiteren drei Wintersemestern jeweils 168 Bewerberinnen oder Bewerber zum Medizinstudium zugelassen.